Im konkreten Fall ist es eh schon passiert und nicht mehr zu ändern. War kein Beratungsfehler von mir; mir kann's egal sein, ich frage nur aus Interesse:
Das Gewerbe der Versicherungsvermittler hat ja die Besonderheit, dass bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Gewerbeausschluss führt (und nicht wie sonst nur die Abweisung der Eröffnung).
Im Wortlaut:
§ 13 (4) GewO Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Jetzt hat ein Klient einen Ausgleich ohne Eigenverwaltung beantragt.Sein Anwalt hätte ihm gesagt, das sei ja keine Insolvenz und schade nichts.
Nachdem das in den §& 169 ff. Insolvenzordnung geregelt ist, denke ich schon, dass ein Sanierungsantrag eine Insolvenz darstellt.Und würde das so verstehen: Wenn der Sanierungsplan bestätig und erfüllt wurde - das wird planmäßig in einem Jahr sein - darf er wieder, aber bis dahin nicht.
Hatte das schon mal jemand?
Ansonsten sehen wir ja, ob die Gewerbebehörde reagiert....
Das Gewerbe der Versicherungsvermittler hat ja die Besonderheit, dass bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Gewerbeausschluss führt (und nicht wie sonst nur die Abweisung der Eröffnung).
Im Wortlaut:
§ 13 (4) GewO Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Jetzt hat ein Klient einen Ausgleich ohne Eigenverwaltung beantragt.Sein Anwalt hätte ihm gesagt, das sei ja keine Insolvenz und schade nichts.
Nachdem das in den §& 169 ff. Insolvenzordnung geregelt ist, denke ich schon, dass ein Sanierungsantrag eine Insolvenz darstellt.Und würde das so verstehen: Wenn der Sanierungsplan bestätig und erfüllt wurde - das wird planmäßig in einem Jahr sein - darf er wieder, aber bis dahin nicht.
Hatte das schon mal jemand?
Ansonsten sehen wir ja, ob die Gewerbebehörde reagiert....
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