Hallo!
Ich habe eine Frage und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann:
Das BVwG verkündet nach der mündlichen Verhandlung ein Beschwerde abweisendes Erkenntnis.
Der Beschwerdeführer beantragt gem § 29 Abs 4 VwGVG eine schriftliche Erkenntnisausfertigung per Telefax und erhält eine positive Sendebestätigung.
Es kommt sieben Monate später eine gekürzte Erkenntnisausfertigung mit der Begründung, es sei kein Antrag gem §29/4 VwGVG gestellt worden und Revision sei unzulässig. Telefonisch teilt das BVwG mit, dass kein Antrag gem §29/4 im Akt liege.
Beschwerdeführer beantragt Wiedereinsetzung und wiederholt Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung gem §29/4 innerhalb von 14 Tagen ab Erkenntniszustellung.
Frage:
Läuft die Frist für die ao Revision aufgrund des gekürzten Erkenntnisses nicht trotzdem schon? Eine ao Revision gegen Erkenntnis ohne Begründung? Die Wiedereinsetzungsentscheidung abzuwarten könnte bedeuten, dass die Frist für die ao Revision inzwischen abläuft. Was tun am besten?
Ich habe eine Frage und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann:
Das BVwG verkündet nach der mündlichen Verhandlung ein Beschwerde abweisendes Erkenntnis.
Der Beschwerdeführer beantragt gem § 29 Abs 4 VwGVG eine schriftliche Erkenntnisausfertigung per Telefax und erhält eine positive Sendebestätigung.
Es kommt sieben Monate später eine gekürzte Erkenntnisausfertigung mit der Begründung, es sei kein Antrag gem §29/4 VwGVG gestellt worden und Revision sei unzulässig. Telefonisch teilt das BVwG mit, dass kein Antrag gem §29/4 im Akt liege.
Beschwerdeführer beantragt Wiedereinsetzung und wiederholt Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung gem §29/4 innerhalb von 14 Tagen ab Erkenntniszustellung.
Frage:
Läuft die Frist für die ao Revision aufgrund des gekürzten Erkenntnisses nicht trotzdem schon? Eine ao Revision gegen Erkenntnis ohne Begründung? Die Wiedereinsetzungsentscheidung abzuwarten könnte bedeuten, dass die Frist für die ao Revision inzwischen abläuft. Was tun am besten?
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